Goress

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Goress, Kloten

Firma Goress, Fals vertraglich nicht  anders vereinbert ist, arbeitet ausschlislich nach eigene  AGB. 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen werden durch unsere Auftragsbestätigung, mit der jeder Auftrag erst zu Stande kommt, Vertragsinhalt, soweit nicht für den Einzelfall in dem schriftlichen Text Abweichungen enthalten sind.

Die Lieferer erbringt ihre Dienstleistungen  in der Deutschland, Österich Schweiz, und dem Fürstentum Liechtenstein. Nach schriftlische vereinbarung Produkte können in alle andere Länder  zugestellt.

Angebot

  1. Angebot Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht- und Massangaben, sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Angaben über Verfahren, Verbrauch und Leistungen sind ebenfalls nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

  2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben dem Lieferer vorbehalten.

Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die MwSt. in der jeweiligen, gesetzlichen Höhe hinzu. Sollte die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, dann werden die am Versandtag geltenden Preise des Lieferers berechnet.

  2. Die Zahlung ist ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar in der Regel 1/3 Anzahlung bei Eingang der Auftragsbestätigung und 57 % eine Woche vor Ablieferung 10 % als Restzahlung gemäss den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Konditionen. Es können jedoch auch andere Zahlungsbedingungen vereinbart werde.

  3. Ein Zurückhaltungsrecht oder eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftigen Forderungen statthaft.

  4. Die Verpackung wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
     
  5. Der Lieferer ist auch nach Vertragsabschluss jederzeit berechtigt nur gegen Vorkasse zu liefern.

  6. Sämtliche Kosten, Gebühren, Abgaben, Steuern und sonstige Ausgaben, die auf Grund landeseigener Gesetze vom Lieferanten bzw. der Montagefirma auf die Waren, den Lohn, die Gehälter, die Auslösung usw. erhoben werden, sind nicht Bestandteil des Auftrages und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  7. Beschafung von Fahrgestell ist ausschlisslich aufgabe des besteller.

  8.  Fahrgestell kann auch von Goress  beschaft werden. Gelten verträglische bestimungen.

Lieferung

  1. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wenn der Besteller wegen einer Verzögerung nach der Nachfrist, die in Folge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist dieser unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1% von 100% im Ganzen, aber höchstens 5% von 100% vom Wert desjenigen Teiles, der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

  2. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk des Lieferers, mind. jedoch ½ von 100 des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern.

  3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

  4. Bei Lieferverzug bestimmen sich die Rechte des Vertrages. weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung, Abholung oder Fertigmeldung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
  2. Eine Transportversicherung und Ähnliches wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen. Die Kosten hat dann der Besteller zu tragen. 

  3. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

  4. Bei Lieferung durch die Lieferanten des Lieferers direkt an den Käufer, gilt als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, die Ablieferung vom Ort des Zulieferers an einen Spediteur oder dergleichen.

  5. Auch für Leihgegenstände wie Leihfahrzeuge, Werkzeuge, Leihflaschen, Leihtrommeln usw. trägt der Besteller die Gefahr bis zum Wiedereingang im Werk des Lieferers bzw. in dem Werk des Unterlieferanten oder einer vom Lieferer bekannt gegebenen Stelle. 

  6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet entgegenzunehmen. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet.

Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher Forderungen gegen den Besteller vor, auch dann, wenn diese als mit anderen Teilen z.B. Fahrgestell und ähnliches oder mit Gebäudeteilen verbunden, betrachtet werden. Bei Nichteinhaltung der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch den Besteller oder durch Rücktritt vom Vertrag durch den Lieferer, ist es dem Lieferer gestattet, die Anlageräume usw. mit Hilfspersonen zum Zwecke der Fortschaffung zu betreten. Im Falle der Verbindung mit anderen Gegenständen ist der Lieferer berechtigt, den gesamten Gegenstand an sich zu nehmen. In solchem Fall werden geleistete Zahlungen bis zur angemessenen Höhe auf Miete, Abnutzung, Verschlechterung und Demontage der gelieferten Teile verrechnet. Die mit den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und verbundenen Teile kann der Lieferer bestmögliches und unter Berücksichtigung der(s) ihm entstandenen Kosten/Schadens verwerten. Übererlöse sind zu erstatten. Der Eigentumsvorbehalt gilt, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Bestelle den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben. 

  2. Sofern noch Forderungen des Lieferers nicht beglichen worden sind, ist der Besteller nicht berechtigt, den Liefergegenstand weiter zu verkaufen. Sollte dies jedoch widerrechtlich geschehen, so tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenabreden an den Lieferer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Weiterverarbeitung weiterverkauft wurde. Der Lieferer ist berechtigt, diese Rechte gegenüber dem Abnehmer oder Dritten direkt geltend zu machen. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in der Höhe, des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

  3. Der Eigentumsvorbehalt und die dem Lieferer zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventual-Verbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Bestellers eingegangen ist.  

  4. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

Rechte des Bestellers auf Rücktritt, Wandel und sonstige Haftung des Lieferers

  1. Tritt der Besteller ohne besonderen Grund vom Vertrag zurück, dann erhält der Lieferer 20 % vom Verkaufspreis als Schadensersatz. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind hiervon unbenommen.

  2. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich gemacht wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. 

  3. Liegt Leistungsverzug im Sinne Lieferung. der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn ihm aus weiterem Lieferverzug erheblicher Schaden entsteht. Dieser muss jedoch gerichtlich festgestellt worden sein. 

  4. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

  5. Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitenden Angestellten, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellten- nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz nach Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

Gerichtsstand

Bei allen, sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch dann berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Sonstige Regelungen

Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten grundsätzlich auch für die Besteller, die eigene Einkaufsbedingungen haben, es sei denn, der Goress hat diese Einkaufsbedingungen ausdrücklich schriftlich anerkannt. 

Unwirksamkeit von Klauseln

Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Im Übrigen bleibt der Vertrag auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.